Hallo Babsi,
wahrscheinlich ist das Thema schon abgeschlossen, aber trotzdem:
Den neuen Rechner würde ich auf ein neues Anlagengut aktivieren - reguläre Abschreibungsdauer.
Und dann den Restbuchwert der Altanlage über Umbuchung dazunehmen.
Basis für die Vorgehensweise §6 Abs.1 Nr. 1 Satz 1 EStG sowie §6 Abs.6 Satz 1 EStG.
Natürlich unter der Annahme, dass es sich hier um einen Tausch mit Zuzahlung handelt.
Teilwert kommt mE nicht in Frage, da der hier höher wäre (1.400 gegen 400).
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Jager
wahrscheinlich ist das Thema schon abgeschlossen, aber trotzdem:
Den neuen Rechner würde ich auf ein neues Anlagengut aktivieren - reguläre Abschreibungsdauer.
Und dann den Restbuchwert der Altanlage über Umbuchung dazunehmen.
Basis für die Vorgehensweise §6 Abs.1 Nr. 1 Satz 1 EStG sowie §6 Abs.6 Satz 1 EStG.
Natürlich unter der Annahme, dass es sich hier um einen Tausch mit Zuzahlung handelt.
Teilwert kommt mE nicht in Frage, da der hier höher wäre (1.400 gegen 400).
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Jager