Hallo,
eine Teilwert- oder Außerplanmäßige Abschreibung sind eigentlich eine Abschreibungen zum Zeitpunkt Geschäftsjahresende bzw. Bilanzstichtag.
siehe hierzu EStG § 6 (Auszug)
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
und HGB § 253 (Auszüge)
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. ... Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Bei unterjährigen Abgangsbuchungen ist es m.E. nicht zu beanstanden wenn nur die planmäßigen Abschreibungen bis zum Zeitpunkt des Abgangs ermittelt werden. Ob Abschreibung oder Verlust aus Anlagenabgang, die Ergebnisauswirkung bleibt dabei identisch.
mfg
D. Schlagenhauf
eine Teilwert- oder Außerplanmäßige Abschreibung sind eigentlich eine Abschreibungen zum Zeitpunkt Geschäftsjahresende bzw. Bilanzstichtag.
siehe hierzu EStG § 6 (Auszug)
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
und HGB § 253 (Auszüge)
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. ... Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Bei unterjährigen Abgangsbuchungen ist es m.E. nicht zu beanstanden wenn nur die planmäßigen Abschreibungen bis zum Zeitpunkt des Abgangs ermittelt werden. Ob Abschreibung oder Verlust aus Anlagenabgang, die Ergebnisauswirkung bleibt dabei identisch.
mfg
D. Schlagenhauf