Hallo zusammen,
das mit der Halbjahresregel (im Zugangsjahr) verwundert mich etwas. Diese Regelung ist steuerlich seit Jahrzehnten nicht mehr anzuwenden. Zudem war diese nur bei beweglichen Vermögensgegenständen zulässig und die sollten Stand 2018 fast allen abgeschrieben sein.
Haben Sie tatsächlich noch Anlagen mit Halbjahresregel und Restbuchwert bzw. Restnutzdauer?
Bewegliche und immateriellen Anlagen dürfen im Jahr des Zugangs eigentlich nur noch "pro rata" (zeitanteilig, i.d.R. Monatsgenau) abgeschrieben werden.
Evtl. wurden die Abschreibungsmethoden aus dem Vorsystem nicht korrekt umgesetzt.
Gruß
D. Schlagenhauf
das mit der Halbjahresregel (im Zugangsjahr) verwundert mich etwas. Diese Regelung ist steuerlich seit Jahrzehnten nicht mehr anzuwenden. Zudem war diese nur bei beweglichen Vermögensgegenständen zulässig und die sollten Stand 2018 fast allen abgeschrieben sein.
Haben Sie tatsächlich noch Anlagen mit Halbjahresregel und Restbuchwert bzw. Restnutzdauer?
Bewegliche und immateriellen Anlagen dürfen im Jahr des Zugangs eigentlich nur noch "pro rata" (zeitanteilig, i.d.R. Monatsgenau) abgeschrieben werden.
Evtl. wurden die Abschreibungsmethoden aus dem Vorsystem nicht korrekt umgesetzt.
Gruß
D. Schlagenhauf