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Re: Vorsteuer der Eingangsrechnungen zum Jahreswechsel

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Der Prof hat wie immer recht

Ich denke, Jaume ging es um diesen Teil der Antwort:

"...eine Rückstellung zu bilden (z. B. Steuerrückstellungen, Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungsarbeiten, Pensionsrückstellungen ...). Per Definition ist eine Rückstellung Aufwand, der dem Grund nach feststeht, dessen Höhe und/oder Fälligkeit aber noch ungewiss sind. Diese Rückstellungen MUSS der Kaufmann zum Jahresende bilden. Die Vorsteuer darf hier allerdings noch nicht gebucht werden, da noch keine Rechnung vorliegt! Wieso hier immer wieder von Steuermeldedatum (...) die Rede ist, entzieht sich meinem Verständnis. Damit haben wir hier erstmal gar nichts am Hut!

Im Folgejahr wird dann die Rückstellung bei Rechnungsvorlage bzw. bei Eintritt des Ereignisses wieder aufgelöst. Die Vorsteuer darf nun erst gebucht und in Anspruch genommen werden...".

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